OLG Karlsruhe - Urteil vom 27.03.2003
2 UF 23/02
Normen:
BSHG § 91 ; BGB § 1601 ; BGB § 1603 ; BGB § 1610 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 292
NJW 2004, 296
OLGReport-Karlsruhe 2004, 358
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe-Durlach, vom 27.11.2001

Verwertung des Vermögensstammes für Elternunterhalt; Berechnung der Unterhaltsrente bei Haftung der Kinder mit ihrem Vermögen

OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.03.2003 - Aktenzeichen 2 UF 23/02

DRsp Nr. 2003/15041

Verwertung des Vermögensstammes für Elternunterhalt; Berechnung der Unterhaltsrente bei Haftung der Kinder mit ihrem Vermögen

»1. Ist die Existenz des Unterhaltsschuldners und die seiner Familie durch das Erwerbseinkommen des Schuldners umfassend gesichert, hat dieser auch den Stamm seines Vermögens zur Befriedigung des Elternunterhalts einzusetzen. 2. Dem Unterhaltsschuldner ist die Veeräußerung eines Betriebes zu Befriedigung des Elternunterhaltes trotz der durch den Verkauf entstehenden Steuerlast zumutbar, wenn aus dem Betrieb nur ein verhältnismäßig geringer Gewinn erwirtschaftet wird und die Existenz des Unterhaltsschuldners nicht von dem Betrieb abhängt. 3. Haften Kinder für den Unterhalt ihrer Eltern mit ihrem Vermögen, so ist aus dem für den Unterhalt einzusetzenden Kapital anhand der allgemeinen Sterbetafeln die finanzierbare monatliche Unterhaltsrente zu berechnen.«

Normenkette:

BSHG § 91 ; BGB § 1601 ; BGB § 1603 ; BGB § 1610 ;

Tatbestand: