OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 31.08.2006
5 WF 233/05
Normen:
BGB § 207 Abs. 1 ; BGB § 242 ; BGB § 1613 Abs. 3 ; ZPO § 654 ;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, - Vorinstanzaktenzeichen 35 F 7243/05

Verwirkung der Unterhaltsansprüche eines minderjährigen Kindes gegenüber seinen Eltern nach Volljährigkeit

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 31.08.2006 - Aktenzeichen 5 WF 233/05

DRsp Nr. 2007/1656

Verwirkung der Unterhaltsansprüche eines minderjährigen Kindes gegenüber seinen Eltern nach Volljährigkeit

»Der Umstand, dass die Verjährung der Unterhaltsansprüche eines minderjährigen Kindes gegenüber seinen Eltern bis zur Volljährigkeit des Kindes gehemmt ist, steht der Annahme einer Verwirkung nicht entgegen, wenn aus besonderen Gründen die Vorraussetzungen sowohl des Zeit- als auch des Umstandsmoments erfüllt sind.«

Normenkette:

BGB § 207 Abs. 1 ; BGB § 242 ; BGB § 1613 Abs. 3 ; ZPO § 654 ;

Entscheidungsgründe: