BFH - Beschluss vom 28.05.2004
VIII B 63/04
Normen:
AO § 37 Abs. 2 ; EStG § 70 Abs. 2 ; FGO § 90a § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1526
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 04.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1959/03

Verwirkung des Anspruchs auf Rückforderung von Kindergeld; Gerichtsbescheid: unterlassener Antrag auf mündliche Verhandlung kann Rügeverzicht bewirken

BFH, Beschluss vom 28.05.2004 - Aktenzeichen VIII B 63/04

DRsp Nr. 2004/13731

Verwirkung des Anspruchs auf Rückforderung von Kindergeld; Gerichtsbescheid: unterlassener Antrag auf mündliche Verhandlung kann Rügeverzicht bewirken

1. Für die Frage der Verwirkung eines Anspruchs auf Rückforderung von Kindergeld kommt es auf die zwischen Kenntniserlangung von den maßgeblichen Umständen und Geltendmachung der Rückforderung verstrichene Zeit (sog. Zeitmoment) jedenfalls dann nicht an, wenn es am sog. Umstandsmoment fehlt.2. Wendet sich ein Kl. gegen einen Gerichtsbescheid nur mit der NZB und stellt keinen Antrag auf mündliche Verhandlung, so kommt dies einem Verzicht auf das Recht, eine unterlassene Zeugenvernehmung zu rügen, gleich.

Normenkette:

AO § 37 Abs. 2 ; EStG § 70 Abs. 2 ; FGO § 90a § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat einen Grund für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt.