OLG Köln - Urteil vom 04.05.1995
10 UF 216/94
Normen:
BGB § 1361 Abs. 3 § 1579 Nr. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 1580

Verwirkung des Anspruchs auf Trennungsunterhalt

OLG Köln, Urteil vom 04.05.1995 - Aktenzeichen 10 UF 216/94

DRsp Nr. 1996/3344

Verwirkung des Anspruchs auf Trennungsunterhalt

Ein mutwilliges Hinwegsetzen über schwerwiegende Vermögensinteressen des Unterhaltsverpflichteten im Sinne des § 1579 Nr. 4 BGB kann auch dann gegeben sein, wenn die unterhaltsberechtigte Ehefrau in einem disziplinarrechtlichen Verfahren gegen den Unterhaltsverpflichteten Aussagen macht, die den Ehemann belasten, anstatt von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen. Ein derartiges Verhalten ist mit der ehelichen Solidarität nicht vereinbar und verwerflich. Hierdurch kann der Anspruch auf (Trennungs-) Unterhalt - unter Wahrung der Belange gemeinsamer Kinder - verwirkt werden.

Normenkette:

BGB § 1361 Abs. 3 § 1579 Nr. 4 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist teilweise begründet.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten gemäß § 1361 BGB Unterhalt nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange zu, denn weitergehende Ansprüche sind, wie das Amtsgericht im Grundsatz zu Recht angenommen hat, verwirkt. Nach §§ 1361 Abs. 3, 1579 Ziff. 4 BGB ist ein Unterhaltsanspruch zu versagen oder zu beschränken, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter Wahrung der Kindesbelange grob unbillig wäre, weil der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.