Die Berufung ist teilweise begründet.
Der Klägerin steht gegen den Beklagten gemäß § 1361 BGB Unterhalt nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange zu, denn weitergehende Ansprüche sind, wie das Amtsgericht im Grundsatz zu Recht angenommen hat, verwirkt. Nach §§ 1361 Abs. 3, 1579 Ziff. 4 BGB ist ein Unterhaltsanspruch zu versagen oder zu beschränken, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter Wahrung der Kindesbelange grob unbillig wäre, weil der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
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