KG - Urteil vom 02.02.2006
19 UF 93/05
Normen:
BGB § 1361 Abs. 3 § 1579 Nr. 7 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1542
FamRZ 2006, 1542
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 07.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 141 F 990/05

Verwirkung des Anspruchs auf Trennungsunterhalt durch einen Ehegatten

KG, Urteil vom 02.02.2006 - Aktenzeichen 19 UF 93/05

DRsp Nr. 2007/2109

Verwirkung des Anspruchs auf Trennungsunterhalt durch einen Ehegatten

»Die einseitige Abkehr von der ehelichen Lebensgemeinschaft führt zur Verwirkung des Anspruchs auf Trennungsunterhalt auch dann, wenn die Hinwendung zu einem neuen Partner sogleich gegenüber dem anderen Ehegatten offenbart wird.«

Normenkette:

BGB § 1361 Abs. 3 § 1579 Nr. 7 ;

Entscheidungsgründe:

I. Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellung wird gemäß § 540 Abs. 2 in Verbindung mit § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Beklagten hat auch in der Sache Erfolg.

Die Klägerin hat ihren Anspruch auf Trennungsunterhalt aus § 1361 Abs. 1 BGB verwirkt. Eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs folgt entgegen der Ansicht des Beklagten allerdings nicht daraus, dass sie ihm das Zusammenleben mit einem neuen Partner verschwiegen habe. Nach dem Vortrag des Beklagten hat die Klägerin ihm gegenüber im Mai 2004 ihren Ehebruch eingeräumt. Sie ist kurze Zeit später aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen und ist nach Freiachdorf bei Montabaur verzogen. Angesichts dessen drängte sich schon ohne weiteres die Vermutung auf, dass die Klägerin mit ihrem neuen Partner auch zusammenwohnen würde.