I. Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellung wird gemäß § 540 Abs. 2 in Verbindung mit § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.
II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Beklagten hat auch in der Sache Erfolg.
Die Klägerin hat ihren Anspruch auf Trennungsunterhalt aus § 1361 Abs. 1 BGB verwirkt. Eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs folgt entgegen der Ansicht des Beklagten allerdings nicht daraus, dass sie ihm das Zusammenleben mit einem neuen Partner verschwiegen habe. Nach dem Vortrag des Beklagten hat die Klägerin ihm gegenüber im Mai 2004 ihren Ehebruch eingeräumt. Sie ist kurze Zeit später aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen und ist nach Freiachdorf bei Montabaur verzogen. Angesichts dessen drängte sich schon ohne weiteres die Vermutung auf, dass die Klägerin mit ihrem neuen Partner auch zusammenwohnen würde.
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