OLG Brandenburg - Beschluss vom 03.09.2013
3 WF 50/13
Normen:
BGB § 1361 Abs. 3; BGB § 1579; BGB § 1361 Abs. 4 S. 4; BGB § 1360a Abs. 4;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 2018
Vorinstanzen:
AG Luckenwalde, vom 28.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 350/12

Verwirkung des Anspruchs auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses

OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.09.2013 - Aktenzeichen 3 WF 50/13

DRsp Nr. 2014/5522

Verwirkung des Anspruchs auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses

Aus der Verweisung in § 1361 Abs. 3 BGB auf die Vorschrift des § 1579 Nr. 2 bis 8 BGB und aus der Verweisung in § 1361 Abs. 4 Satz 4 BGB auf § 1360 a Abs. 4 BGB ergibt sich, dass auch der Anspruch auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses verwirken kann. Ist anzunehmen, dass der andere Ehegatte diesen Einwand dem Vorschussanspruch entgegensetzen würde, kann von einer alsbaldigen Realisierbarkeit dieses Anspruchs nicht ausgegangen werden. Dies gilt insbesondere, wenn der um Verfahrenskostenhilfe nachsuchende Ehegatte seit fünf Jahren in einer neuen Partnerschaft lebt, § 1579 Nr. 2 BGB.

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Der Antragsgegnerin wird für das Scheidungsverfahren Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... in M... zu den Bedingungen eines in Dahme/Mark niedergelassenen Rechtsanwalts ratenfrei bewilligt.

Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

BGB § 1361 Abs. 3; BGB § 1579; BGB § 1361 Abs. 4 S. 4; BGB § 1360a Abs. 4;

Gründe:

Die gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Der Antragsgegnerin ist Verfahrenskostenhilfe ratenfrei zu bewilligen. Denn sie ist nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Verfahrensführung auch nur teilweise allein aufzubringen, §§ Abs. Satz 2 , , .