Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Der Antragsgegnerin wird für das Scheidungsverfahren Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... in M... zu den Bedingungen eines in Dahme/Mark niedergelassenen Rechtsanwalts ratenfrei bewilligt.
Kosten werden nicht erstattet.
Die gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Der Antragsgegnerin ist Verfahrenskostenhilfe ratenfrei zu bewilligen. Denn sie ist nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Verfahrensführung auch nur teilweise allein aufzubringen, §§ Abs. Satz 2 , , .
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