OLG Hamm - Beschluss vom 21.03.2016
4 UF 14/14
Normen:
BGB § 1572; BGB § 1573 Abs.2; BGB § 1578b Abs.2; BGB § 1579;
Vorinstanzen:
AG Schwerte, vom 19.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 107/11

Verwirkung des nachehelichen Unterhalts aufgrund von Vorwürfen gegenüber dem die Kinder betreuenden EhemannBegriff des ehebedingten Nachteils i.S. von § 1578b BGB

OLG Hamm, Beschluss vom 21.03.2016 - Aktenzeichen 4 UF 14/14

DRsp Nr. 2016/10334

Verwirkung des nachehelichen Unterhalts aufgrund von Vorwürfen gegenüber dem die Kinder betreuenden Ehemann Begriff des ehebedingten Nachteils i.S. von § 1578b BGB

Zu den Anforderungen an die Darlegungslast bei konkreter Bedarfsberechnung. Voraussetzungen der Verwirkung des Unterhaltsanspruchs bei Äußerung eines Verdachts auf sexuellen Missbrauch gemeinsamer Kinder bzw. bei versuchtem Prozessbetrug. Kein ehebedingter Nachteil bei bereits vor der Ehe bestehender psychischer Erkrankung, wenn auch ohne die Ehe ein bei Ehebeginn laufendes, aber kurz danach abgebrochenes Fernstudium aufgrund dieser Erkrankung nicht erfolgreich hätte absolviert werden können

1. Die Äußerung des Verdachts des sexuellen Missbrauchs durch den Vater an seinen Kindern führt jedenfalls dann nicht zu einer Verwirkung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs gem. § 1579 Nr. 3 BGB, wenn der Vorwurf in allgemeiner Form erhoben und mit Verhaltensweisen der Kinder begründet wird. 2. Eine psychische Erkrankung ist dann kein ehebedingter Nachteil, wenn sie bereits vor der Ehe bestand und nicht auf den mit der Ehe und dem Ehescheidungsverfahren einher gehenden Belastungen beruht, sondern tief in die Persönlichkeit der unterhaltsberechtigten Ehefrau hinein reicht.

Tenor