OLG Hamm - Urteil vom 26.03.2012
II-8 UF 109/10
Normen:
BGB § 1579 Nr. 7;
Fundstellen:
FamFR 2012, 347
Vorinstanzen:
AG Essen-Borbeck, vom 11.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 119/09

Verwirkung des Unterhaltsanspruchs durch Ausbrechen des unterhaltsberechtigten Ehegatten aus einer intakten Ehe; Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich eines Fehlverhaltens des unterhaltsverpflichteten Ehegatten

OLG Hamm, Urteil vom 26.03.2012 - Aktenzeichen II-8 UF 109/10

DRsp Nr. 2012/13873

Verwirkung des Unterhaltsanspruchs durch Ausbrechen des unterhaltsberechtigten Ehegatten aus einer intakten Ehe; Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich eines Fehlverhaltens des unterhaltsverpflichteten Ehegatten

1. Ein Ausbrechen aus einer intakten Ehe ist als ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig beim Berechtigten liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten im Sinne des § 1579 Nr. 7 BGB anzusehen. 2. Der für ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig beim Berechtigten liegendes Fehlverhalten und damit auch für das mangelnde Intaktsein der Ehe die Darlegungs- und Beweislast tragende Verpflichtete hat nur solche konkreten Gegenvorwürfe auszuräumen, die von ihrem Gewicht her geeignet sind, dem Fehlverhalten des Berechtigten den Charakter eines einseitigen Fehlverhaltens zu nehmen. 3. Hierzu gehört aber der erhebliche und ausreichend konkretisierte Vorwurf der Berechtigten, der Verpflichtete habe seit Jahren sexuelle Kontakte zwischen ihnen verweigert, zumal wenn die Parteien unstreitig seit mehreren Jahren nicht mehr sexuell miteinander verkehrt haben, ohne dass hierfür objektive Gründe - etwa ein altersbedingter Verzicht - ersichtlich sind.

Tenor

Auf die Berufungen der Parteien wird das am 11. Mai 2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht - Essen-Borbeck teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: