OLG Hamm - Beschluss vom 16.01.2014
3 UF 244/13
Normen:
BGB § 1570; BGB § 1579 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Ahaus, - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 132/13

Verwirkung des Unterhaltsanspruchs durch Eingehen einer verfestigten Lebensgemeinschaft

OLG Hamm, Beschluss vom 16.01.2014 - Aktenzeichen 3 UF 244/13

DRsp Nr. 2014/12810

Verwirkung des Unterhaltsanspruchs durch Eingehen einer verfestigten Lebensgemeinschaft

1. Eine verfestigte Lebensgemeinschaft i.S. von § 1579 Nr. 2 BGB kann regelmäßig erst bei einer Dauer von zwei bis drei Jahren angenommen werden. 2. Diese Zeitspanne kann aber deutlich kürzer sein, wenn aus der neuen Lebensgemeinschaft ein Kind hervorgegangen ist und/oder hinreichende Indizien für eine langfristige Planung einer gemeinsamen Zukunft bestehen. 3. Ein gemeinsamer Haushalt indiziert in der Regel die Annahme einer verfestigten Gemeinschaft, die sich aufgrund starker Verflechtung der Lebensbereiche auch für Außenstehende als eine gleichsam an die Stelle einer Ehe getretene Lebensgemeinschaft im Sinne einer ehegleichen ökonomischen Solidarität darstellt. Die Annahme einer auf Dauer verfestigten Lebensgemeinschaft kann insoweit unter Umständen schon nach einem Jahr in Betracht kommen. 4. Selbst wenn einer der Ehepartner kurz nach dem Kennenlernen des jetzigen Lebensgefährten mit diesem zusammen zieht, in der Folgezeit für diesen Versorgungsleistungen erbringt und sich nach etwa einem halben Jahr die Aussicht herausgebildet hat, nach der (zeitlich noch nicht vorhersehbaren) Ehescheidung des seinerseits in Trennung lebenden neuen Partners zu heiraten, kommt eine Verfestigung dieser Lebensgemeinschaft frühestens nach dem Ablauf eines Jahres in Betracht.

Tenor