OLG Hamm - Beschluss vom 05.03.2014
3 UF 244/13
Normen:
BGB § 1570; ZPO § 287; BGB § 1579 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Ahaus, vom 31.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 132/13

Verwirkung des Unterhaltsanspruchs durch Zusammenleben mit einem neuen Partner

OLG Hamm, Beschluss vom 05.03.2014 - Aktenzeichen 3 UF 244/13

DRsp Nr. 2014/12508

Verwirkung des Unterhaltsanspruchs durch Zusammenleben mit einem neuen Partner

Auch wenn ein Ehepartner kurz nach dem Kennenlernen des jetzigen Lebensgefährten mit diesem zusammengezogen ist, kann von einer Verfestigung dieser etwaigen sozio-ökonomischen Lebensgemeinschaft mit der Folge der Verwirkung des Anspruchs auf Trennungsunterhalt frühestens nach dem Ablauf eines Jahres ausgegangen werden.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 31.10.2013 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ahaus (Aktenzeichen: 12 F 132/13) wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Verfahrenswert von 2.604,00 EUR.

Normenkette:

BGB § 1570; ZPO § 287; BGB § 1579 Nr. 2;

Gründe

A.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde bereits im ersten Rechtszug vorgenommen. Von einer erneuten Vornahme sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG. Die Beschwerde hat bereits nach dem schriftlichen Vorbringen des Antragsgegners keinen Erfolg.

B.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.