Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 31.10.2013 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ahaus (Aktenzeichen: 12 F 132/13) wird zurückgewiesen.
II.Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Verfahrenswert von 2.604,00 EUR.
A.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde bereits im ersten Rechtszug vorgenommen. Von einer erneuten Vornahme sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG. Die Beschwerde hat bereits nach dem schriftlichen Vorbringen des Antragsgegners keinen Erfolg.
B.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
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