Auf die Beschwerden der Antragsgegnerin werden der Teilbeschluss des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 15. Mai 2013 und der Teilanerkenntnisendbeschluss des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 5. Juni 2013 unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerden teilweise abgeändert und - mit Ausnahme der Entscheidung über die Verfahrenskostenhilfe im Beschluss vom 5. Juni 2013 - insgesamt neu gefasst.
Der Versäumnisbeschluss vom 24. Januar 2013 wird aufgehoben, soweit dort die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 1. August 2002 (7 F 88/01) für die Zeit ab 1. Januar 2012 für unzulässig erklärt und darüber hinaus die Antragsgegnerin zur Herausgabe der ihr erteilten vollstreckbaren Ausfertigung jenes Urteils verpflichtet worden ist. Im Übrigen wird der Versäumnisbeschluss aufrechterhalten.
Das genannte Urteil wird für die Zeit ab 17. April 2013 dahin abgeändert, dass der Antragsteller an die Antragsgegnerin keinen Unterhalt mehr zu zahlen hat.
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