OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 18.04.2006
2 WF 128/06
Normen:
BGB § 1579 Nr. 6 ;
Fundstellen:
NJW 2006, 3286
NJW 2006, 3286
Vorinstanzen:
AG Kassel, - Vorinstanzaktenzeichen 531 F 392/06

Verwirkung des Unterhaltsanspruchs i. S. von § 1579 Nr. 6 BGB bei dauerhafter Verletzung der ehelichen Treuepflicht?

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 18.04.2006 - Aktenzeichen 2 WF 128/06

DRsp Nr. 2007/1689

Verwirkung des Unterhaltsanspruchs i. S. von § 1579 Nr. 6 BGB bei dauerhafter Verletzung der ehelichen Treuepflicht?

»Ein Rechtssatz, oder eine dahingehende Auslegung einer Norm, der eine Rechtsfolge an Bedingungen knüpft, die nach der selbst gewählten Definition niemals eintreten können, ist unsinnig. In Anlehnung an den Wortlaut des § 1579 Nr. 6 BGB ist der Tatbestand des Verwirkungsgrundes bereits dann gegeben, wenn sich ein Partner unter Verletzung der dem anderen geschuldeten ehelichen Treuepflicht von diesem abwendet und mit einem anderen Partner eine auf Dauer angelegte intime Beziehung eingeht (z.B. BGH FamRZ 1989, 1279).«

Normenkette:

BGB § 1579 Nr. 6 ;

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgerichts dem Beklagten zur Rechtsverteidigung gegen die gegnerische Klage Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung bewilligt, soweit mehr als monatlich 282 EUR geltend gemacht werden. Es hat dabei die eigene Unterhaltsberechnung des Beklagten zugrunde gelegt, der einen rechnerischen Anspruch in Höhe von monatlich 235 EUR ermittelt hat, und diesen unter Berücksichtigung eines Betreuungsbonus von 100 EUR auf den angegebenen Betrag berichtigt.