OLG Hamm - Urteil vom 02.03.2011
II-8 UF 131/10
Normen:
BGB § 1579 Nr. 5;
Fundstellen:
FamRB 2011, 271
FamRZ 2011, 1738
Vorinstanzen:
AG Bochum, vom 01.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 87 F 261/09

Verwirkung des Unterhaltsanspruchs wegen fehlender Mitwirkung an der Auseinandersetzung gemeinschaftlichen Eigentums an einer Immobilie; Begrenzung und Befristung des Krankenunterhalts

OLG Hamm, Urteil vom 02.03.2011 - Aktenzeichen II-8 UF 131/10

DRsp Nr. 2011/9502

Verwirkung des Unterhaltsanspruchs wegen fehlender Mitwirkung an der Auseinandersetzung gemeinschaftlichen Eigentums an einer Immobilie; Begrenzung und Befristung des Krankenunterhalts

1. Die Weigerung der Unterhaltsberechtigten, ihren Miteigentumsanteil an einer Immobilie an den Pflichtigen gegen Haftungsfreistellung zu übertragen, stellt keinen Verwirkungsgrund gem. § 1579 Nr. 5 BGB dar, auch wenn die Gefahr besteht, dass ein Teilungsversteigerungsverfahren durchgeführt werden muss. 2. Zur Herabsetzung und Befristung von Krankenunterhalt.

Tenor

Auf die Berufung des Antragstellers wird das am 1. Juni 2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bochum im Ausspruch zum nachehelichen Unterhalt (III. des Urteilstenors) teilweise abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:

Der Antragsteller wird verurteilt, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung (9. September 2010) nachehelichen Unterhalt in folgender monatlicher Höhe zu zahlen:

a) 09.09.2010 bis 30.04.2012 575,00 Euro,

b) 01.05.2012 bis 31.12.2013 300,00 Euro.

Hinsichtlich der Fälligkeit verbleibt es bei der amtsgerichtlichen Entscheidung.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen; die weitergehende Klage wird abgewiesen.