I. Die am 21.9.1990 geschlossene Ehe der Parteien ist durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Westerburg vom 16.02.2005 - rechtskräftig seit dem 01.07.2005 - geschieden worden. Der gemeinsame, aus der Ehe stammende Sohn S..... (geboren am ......1991) lebt seit der im Mai 1996 vollzogenen Trennung der Parteien im Haushalt der Klägerin. Der Beklagte hat sich durch Jugendamtsurkunde vom 07.07.2000 verpflichtet, ab Juli 1999 Kindesunterhalt für S..... in Höhe von 114 % des Regelbetrages zu zahlen.
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