OLG Hamm - Beschluss vom 13.05.2013
2 WF 82/13
Normen:
§ 242 BGB;
Fundstellen:
FuR 2013, 723
Vorinstanzen:
AG Bottrop, vom 25.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 19 F 181/13

Verwirkung rückständigen Kindesunterhalts

OLG Hamm, Beschluss vom 13.05.2013 - Aktenzeichen 2 WF 82/13

DRsp Nr. 2013/17457

Verwirkung rückständigen Kindesunterhalts

1. Die Annahme der Verwirkung - hier: rückständigen Kindesunterhalts - setzt voraus, dass der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend macht, obwohl er dazu in der Lage wäre (sog. Zeitmoment) und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und sich darauf eingerichtet hat, dieser werde sein Recht auch künftig nicht mehr geltend machen (sog. Umstandsmoment).2. Im Falle der Titulierung künftig fällig werdender Kindesunterhaltsforderungen kann das Zeitmoment bereits nach dem Verstreichen lassen einer Frist von etwas mehr als einem Jahr als erfüllt anzusehen sein.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 12.04.2013 wird der Verfahrenskostenhilfe versagende Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bottrop vom 25.03.2013 abgeändert. Dem Antragsteller wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt und zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung seiner Rechte Rechtsanwalt C3 aus H beigeordnet.

Normenkette:

§ 242 BGB;

Gründe

I.

Der Antragsteller ist der Vater des am 18.03.2002 geborenen Kindes E aus C2 (im Folgenden: das Kind). Durch Jugendamtsurkunde vom 16.09.2002, Urkunden-Nr. 102/2002, des Jugendamtes der Stadt C2 verpflichtete sich der Antragsteller zur Zahlung von Mindestkindesunterhalt an das Kind.

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