Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 12.04.2013 wird der Verfahrenskostenhilfe versagende Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bottrop vom 25.03.2013 abgeändert. Dem Antragsteller wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt und zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung seiner Rechte Rechtsanwalt C3 aus H beigeordnet.
I.
Der Antragsteller ist der Vater des am 18.03.2002 geborenen Kindes E aus C2 (im Folgenden: das Kind). Durch Jugendamtsurkunde vom 16.09.2002, Urkunden-Nr. 102/2002, des Jugendamtes der Stadt C2 verpflichtete sich der Antragsteller zur Zahlung von Mindestkindesunterhalt an das Kind.
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