OLG Hamm - Beschluss vom 17.03.2014
6 UF 196/13
Normen:
BGB § 1601; BGB § 242;
Fundstellen:
FamRB 2014, 403
FamRZ 2014, 1472
Vorinstanzen:
AG Essen, vom 13.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen F 124/13

Verwirkung titulierter Ansprüche auf Kindesunterhalt aufgrund unterbliebener Geltendmachung von Unterhaltsrückständen

OLG Hamm, Beschluss vom 17.03.2014 - Aktenzeichen 6 UF 196/13

DRsp Nr. 2014/7396

Verwirkung titulierter Ansprüche auf Kindesunterhalt aufgrund unterbliebener Geltendmachung von Unterhaltsrückständen

1. Auch titulierte Ansprüche auf Kindesunterhalt unterliegen der Verwirkung, wenn sie längere Zeit nicht geltend gemacht werden (Zeitmoment) und der Unterhaltsschuldner davon ausgehen durfte, dass eine Inanspruchnahme nicht mehr erfolgen wird (Umstandsmoment).2. Für das Umstandsmoment kann es im Einzelfall ausreichen, wenn der Unterhaltsberechtigte einen über einen bestimmten Zeitraum aufgelaufenen Unterhaltsrückstand nicht geltend macht, hingegen Rückstände aus anderen Zeiträumen durchgehend thematisiert.3. Besteht hinsichtlich der Unterhaltsansprüche Beistandschaft des Jugendamtes, muss sich das unterhaltsberechtigte Kind dessen Verhalten in der Unterhaltsauseinandersetzung zurechnen lassen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsstellers wird der am 13. November 2013 verkündete Beschluss des Amtsgerichts Essen (AZ: 108a F 124/13) abgeändert.

Die Zwangsvollstreckung aus den Urkunden des Jugendamts der Stadt S vom 26.04.1999 (UR-Nr. 198/1999) und vom 13.06.2001 (UR-Nr. 345/2001) wird wegen der in dem Zeitraum von März 2005 bis Juli 2011 angefallenen Unterhaltsbeträge in Höhe von 1.276,12 € für unzulässig erklärt.