Auf die Beschwerde des Antragsstellers wird der am 13. November 2013 verkündete Beschluss des Amtsgerichts Essen (AZ: 108a
Die Zwangsvollstreckung aus den Urkunden des Jugendamts der Stadt S vom 26.04.1999 (UR-Nr. 198/1999) und vom 13.06.2001 (UR-Nr. 345/2001) wird wegen der in dem Zeitraum von März 2005 bis Juli 2011 angefallenen Unterhaltsbeträge in Höhe von 1.276,12 € für unzulässig erklärt.
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