Die Parteien sind geschiedene Eheleute und streiten um die Nachzahlung von Unterhaltsrückständen aus einer Wertsicherungsklausel für die Zeit bis zum 30.6.1999.
Die Parteien schlossen am 2.8.1990 einen gerichtlichen Scheidungsfolgenvergleich. Darin verpflichtete sich der Kläger, der Beklagten ab 1.9.1990 einen laufenden monatlichen Unterhalt von DM 3200.- zu bezahlen. Dabei wurden auf Seiten des Klägers ein monatliches Nettoeinkommen von DM 13.000 und auf Seiten der Beklagten ein Einkommen von ca. DM 2200.- zugrundegelegt. Nach Ziff. 4 des Vergleichs sollte der Unterhalt jährlich an den Lebenshaltungskostenindex eines 4-Personen-Arbeitnehmerhaushalts mit mittlerem Einkommen angepaßt werden. Die Anpassung sollte ohne Aufforderung bis spätestens zum 30.3. eines jeden Jahres erfolgen.
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