OLG Hamburg - Urteil vom 11.05.2001
12 UF 114/00
Normen:
BGB § 1585b Abs. 3 ; ZPO § 91 § 92 Abs. 1 § 708 Nr.10 § 711 § 621 d § 546 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 327
OLGReport-Hamburg 2001, 348
Vorinstanzen:
LG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 289 F 4/00

Verwirkung titulierter Unterhaltsansprüche - Zeitmoment

OLG Hamburg, Urteil vom 11.05.2001 - Aktenzeichen 12 UF 114/00

DRsp Nr. 2001/9349

Verwirkung titulierter Unterhaltsansprüche - Zeitmoment

»An die Verwirkung titulierter Unterhaltsansprüche ist ein strengerer Maßstab anzulegen als bei nicht titulierten Unterhaltsansprüchen. In der Regel ist das sogenannte Zeitmoment vor Ablauf der kurzen Verjährung (4 Jahre) nicht erfüllt.«

Normenkette:

BGB § 1585b Abs. 3 ; ZPO § 91 § 92 Abs. 1 § 708 Nr.10 § 711 § 621 d § 546 ;

Tatbestand:

Die Parteien sind geschiedene Eheleute und streiten um die Nachzahlung von Unterhaltsrückständen aus einer Wertsicherungsklausel für die Zeit bis zum 30.6.1999.

Die Parteien schlossen am 2.8.1990 einen gerichtlichen Scheidungsfolgenvergleich. Darin verpflichtete sich der Kläger, der Beklagten ab 1.9.1990 einen laufenden monatlichen Unterhalt von DM 3200.- zu bezahlen. Dabei wurden auf Seiten des Klägers ein monatliches Nettoeinkommen von DM 13.000 und auf Seiten der Beklagten ein Einkommen von ca. DM 2200.- zugrundegelegt. Nach Ziff. 4 des Vergleichs sollte der Unterhalt jährlich an den Lebenshaltungskostenindex eines 4-Personen-Arbeitnehmerhaushalts mit mittlerem Einkommen angepaßt werden. Die Anpassung sollte ohne Aufforderung bis spätestens zum 30.3. eines jeden Jahres erfolgen.