OLG Köln - Beschluss vom 14.01.2014
27 UF 92/13
Normen:
BGB § 1601 Abs. 2; BGB § 1603; BGB § 242; BGB § 1613 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Siegburg, vom 26.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 328 F 34/12

Verwirkung von Ansprüchen auf Kindesunterhalt nach gerichtlicher Feststellung der Vaterschaft

OLG Köln, Beschluss vom 14.01.2014 - Aktenzeichen 27 UF 92/13

DRsp Nr. 2014/14449

Verwirkung von Ansprüchen auf Kindesunterhalt nach gerichtlicher Feststellung der Vaterschaft

1. Das für die Verwirkung erforderliche Zeitmoment ist hinsichtlich Unterhaltsansprüchen eines Kindes erfüllt, wenn die Unterhaltsansprüche bei Einreichung der Klage bereits zwischen drei Jahre und neun Monate bis zu zehn Jahre und zehn Monate alt waren. Dabei spricht insbesondere die Regelung des § 1613 Abs. 1 BGB, wonach Unterhalt für die Vergangenheit nur ausnahmsweise gefordert werden kann, dafür, dass an das Zeitmoment keine strengen Anforderungen zu stellen sind. 2. Es gilt auch dann, wenn die Vaterschaft des Unterhaltsschuldners erst nachträglich festgestellt worden ist, das Kind mit der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen aber auch danach über längere Zeit zugewartet hat. Insoweit muss es sich das zögerliche Verhalten seiner gesetzlichen Vertreterin zurechnen lassen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegburg vom 26.4.2013 geändert und der Antrag abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

Beschwerdewert: 23.000 €.

Normenkette:

BGB § 1601 Abs. 2; BGB § 1603; BGB § 242; BGB § 1613 Abs. 1;

Gründe

I.