BGH - Urteil vom 19.03.1986
IVb ZR 20/85
Normen:
BGB § 1579 ; EheG § 58, § 66, § 67 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1986, 1386

Verwirkung von Ansprüchen auf nachehelichen Unterhalt; Aufnahme einer eheähnlichen Gemeinschaft

BGH, Urteil vom 19.03.1986 - Aktenzeichen IVb ZR 20/85

DRsp Nr. 1997/6996

Verwirkung von Ansprüchen auf nachehelichen Unterhalt; Aufnahme einer eheähnlichen Gemeinschaft

1. Ansprüche auf nachehelichem Unterhalt nach den §§ 58 ff. EheG können nicht nach § 1579 BGB verwirkt werden, da die in § 1579 BGB enthaltenen Verwirkungtatbestände Folge des vom Verschulden an der Scheidung unabhängigen Unterhaltsrecht sind. 2. Die Aufnahme einer eheähnlichen Gemeinschaft mit einem neuen Partner führt nicht zum Erlöschen des Unterhaltsanspruchs nach § 67 EheG, da die Aufnahme einer ehelichen eheähnlichen Gemeinschaft nicht mit einer Wiederverheiratung gleichgestellt werden kann. 3. Auch führt eine langjährige eheähnlichen Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner in der Regel nicht zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs aus §§ 58 ff. EheG nach § 66 EheG. 4. Erbringt der geschiedene Ehegatte dem neuen Partner geldwerte Dienste oder wird er von diesem unterhalten, so ist dem im Rahmen der Prüfung der Bedürftigkeit Rechnung zu tragen.

Normenkette:

BGB § 1579 ; EheG § 58, § 66, § 67 ;

Tatbestand:

Die Parteien waren seit 1952 miteinander verheiratet. Ihre Ehe, aus der ein im Jahre 1963 geborener Sohn hervorgegangen ist, wurde im Jahre 1975 aus dem Verschulden des Klägers geschieden.