OLG Naumburg - Beschluss vom 12.07.2012
8 UF 103/12
Normen:
BGB § 242; BAföG § 37 Abs. 1; BGB § 1610 Abs. 2;
Fundstellen:
FamFR 2013, 9
Vorinstanzen:
AG Zeitz, vom 20.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 435/11

Verwirkung von kraft Gesetzes auf die öffentliche Hand übergegangenen Unterhaltsansprüchen

OLG Naumburg, Beschluss vom 12.07.2012 - Aktenzeichen 8 UF 103/12

DRsp Nr. 2012/22597

Verwirkung von kraft Gesetzes auf die öffentliche Hand übergegangenen Unterhaltsansprüchen

Nicht titulierte Unterhaltsansprüche, die kraft Gesetzes auf die öffentliche Hand übergegangen sind, sind grundsätzlich verwirkt, soweit sie nicht innerhalb eines Jahres ab Fälligkeit gerichtlich geltend gemacht werden (Zeitmoment). Etwas anderes kommt nur dann in Betracht, wenn die öffentliche Hand aus übergegangenem Recht noch keine Unterhaltszahlung verlangen konnte, insbesondere weil der Unterhaltspflichtige einem Auskunftsverlangen des zuständigen Trägers der Sozialleistung noch nicht genügt hatte (Umstandsmoment).

Die Beschwerde des antragstellenden Landes gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Zeitz vom 20. Februar 2012 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.

Der Beschwerdewert beträgt ca. EUR 2.565.

Normenkette:

BGB § 242; BAföG § 37 Abs. 1; BGB § 1610 Abs. 2;

Gründe:

I. Das antragstellende Land macht gegen den Antragsgegner aus übergegangenem Recht einen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt geltend, und zwar für die Zeit von Oktober 2008 bis September 2009 einschließlich.

Der (heute K. 10a in D. wohnende) Antragsgegner nahm mit A. R. (die heute am R. 10 in L. wohnt) eine nichteheliche Lebensgemeinschaft auf, aus der

das (am 02. Juni 1988 geb.) Kind J. R.