OLG Brandenburg - Beschluss vom 25.11.2011
13 WF 129/11
Normen:
BGB § 1601; BGB § 1603; BGB § 242;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 993
FuR 2012, 440
MDR 2012, 228

Verwirkung von Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder

OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.11.2011 - Aktenzeichen 13 WF 129/11

DRsp Nr. 2012/4324

Verwirkung von Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder

1. Die Erwägungen des Bundesgerichtshofes (BGHZ 152, 217), wonach beim Ehegattenunterhalt der Gesichtspunkt des Schuldnerschutzes bei Unterhaltsrückständen für eine mehr als ein Jahr zurückliegende Zeit besondere Beachtung verdient, sind auf Kindesunterhalt grundsätzlich übertragbar. 2. In Fällen, in denen der gesetzliche Mindestunterhalt bzw. der Regelunterhalt geltend gemacht wird, müssen besondere Gründe das Vorliegen des Zeit- und Umstandsmomentes rechtfertigen, weil der Pflichtige vor Zeitablauf nicht damit rechnen kann, dass das minderjährige Kind nicht auf den Unterhalt in dieser Höhe angewiesen ist. 3. Der Schuldnerschutz verdient es auch im Falle der Titulierung künftig fällig werdender Unterhaltsforderungen, besonders beachtet zu werden, weshalb auch in diesen Fällen das Zeitmoment bereits nach dem Verstreichenlassen einer Frist von etwas mehr als einem Jahr als erfüllt anzusehen sein kann.

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers von 26.04.2011 wird diesem unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts ... - Familiengericht - vom 06.04.2011 - 20 F 124/10 - Verfahrenskostenhilfe für das Vollstreckungsabwehrverfahren gegen die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde des Jugendamtes ..., Landkreis ..., vom 19.09.1996, UR-Nr.: N 426/1996, bewilligt.