OLG Köln - Urteil vom 14.11.2006
4 UF 79/06
Normen:
BGB § 1361 Abs. 1, 3 § 1579 Nr. 7 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1463
MDR 2007, 840
NJW-RR 2007, 364
OLGReport-Köln 2007, 216
Vorinstanzen:
AG Brühl, vom 23.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 35 F 453/04

Verwirkungsgrund bei Aufnahme eines intimen Verhältnisses während der Ehe

OLG Köln, Urteil vom 14.11.2006 - Aktenzeichen 4 UF 79/06

DRsp Nr. 2007/74

Verwirkungsgrund bei Aufnahme eines intimen Verhältnisses während der Ehe

»Auch ohne Begründung eines eheähnlichen Zusammenlebens kann die während der Ehe erfolgte Aufnahme eines nachhaltigen, auf längere Dauer angelegten intimen Verhältnisses mit einem anderen Partner einen Verwirkungsgrund darstellen (so BGH NJW 1981, 1214, 215), auch wenn das Unterhaltsrecht das Schuldprinzip grundsätzlich nicht mehr kennt. Dieser Verwirkungstatbestand ist aber nur dann erfüllt, wenn das intime Verhältnis mit einem anderen Partner unter Trennung vom Ehegatten erfolgt ist und somit eine Abkehr vom Grundsatz der Gegenseitigkeit darstellt, wenn also eine schwer wiegende Distanzierung von den ehelichen Bindungen vorliegt.«

Normenkette:

BGB § 1361 Abs. 1, 3 § 1579 Nr. 7 ;

Gründe:

Die zulässige - insbesondere frist- und formgerecht eingelegte - Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten gemäß § 1361 BGB einen Trennungsunterhaltsanspruch in Höhe von 161,00 EUR monatlich für die Zeit von November 2004 bis Dezember 2004 und in Höhe von 45,00 EUR monatlich ab Januar 2005.