Die zulässige - insbesondere frist- und formgerecht eingelegte - Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten gemäß § 1361 BGB einen Trennungsunterhaltsanspruch in Höhe von 161,00 EUR monatlich für die Zeit von November 2004 bis Dezember 2004 und in Höhe von 45,00 EUR monatlich ab Januar 2005.
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