OLG Hamm - Beschluss vom 17.10.2013
1 WF 204/13
Normen:
BGB § 1314; BGB § 1565;
Vorinstanzen:
AG Bielefeld, vom 04.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 34 F 751/13

Verzicht auf das Trennungsjahr wegen eines Zerwürfnisses der Brautleute zwischen standesamtlicher und kirchlicher Hochzeit

OLG Hamm, Beschluss vom 17.10.2013 - Aktenzeichen 1 WF 204/13

DRsp Nr. 2014/12697

Verzicht auf das Trennungsjahr wegen eines Zerwürfnisses der Brautleute zwischen standesamtlicher und kirchlicher Hochzeit

Auch wenn die Brautleute türkischer Abstammung davon ausgingen, eine Ehe werde erst mit der kirchlichen Zeremonie begründet, kann nicht von dem Erfordernis des Trennungsjahrs abgesehen werden, wenn es unmittelbar nach der standesamtlichen Trauung zu einem nicht überbrückbaren Zerwürfnis kommt und die kirchliche Trauung nicht vollzogen wird.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers vom 11.09.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 04.09.2013 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1314; BGB § 1565;

Gründe

I.

Die Beteiligten haben türkische Wurzeln. Sie haben am 12.12.2012 standesamtlich geheiratet. Die traditionelle große Hochzeitsfeier war für den 24.12.2012 geplant, wurde aber abgesagt, weil es bei den nur kurzen Zusammentreffen der Brautleute vor diesem Termin zu nicht überbrückbaren Streitigkeiten gekommen war.