I.
Der am Januar 1955 geborene Antragsteller und die am Januar 1965 geborene Antragsgegnerin haben am 16. Januar 1992 die Ehe geschlossen, aus der zwei Kinder - die am Januar 1992 geborene Ta. und der am November 1998 geborene To. - hervorgegangen sind. Die Antragsgegnerin hat eine am Juli 1985 geborene Tochter mit in die Ehe gebracht. Der Scheidungsantrag des Antragstellers wurde der Antragsgegnerin am 6. August 2005 zugestellt.
In einem am 14. Januar 1992 geschlossenen notariellen Ehevertrag - UR-Nr. des Notars Dr. R. in - haben die Parteien Gütertrennung vereinbart und für den Fall der Scheidung wechselseitig auf nachehelichen Unterhalt - auch für den Fall der Not, Berufs- und/oder Erwerbsunfähigkeit - verzichtet sowie den Versorgungsausgleich ausgeschlossen.
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