BGH - Beschluss vom 07.05.2014
XII ZB 645/12
Normen:
FamFG § 222 Abs. 3; VersAusglG § 14 Abs. 4;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 1182
FuR 2014, 483
Vorinstanzen:
AG Berlin-Weißensee, vom 13.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 200 F 8296/11
KG Berlin, vom 12.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 19 UF 73/12

Verzinsung des Ausgleichswertes für den Zeitraum seit dem Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich

BGH, Beschluss vom 07.05.2014 - Aktenzeichen XII ZB 645/12

DRsp Nr. 2014/8638

Verzinsung des Ausgleichswertes für den Zeitraum seit dem Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 3 wird der Beschluss des 19. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 12. Oktober 2012 aufgehoben, als darin über die Zahlungspflicht der weiteren Beteiligten zu 3 entschieden worden ist, und die Entscheidung insoweit wie folgt neu gefasst:

Die weitere Beteiligte zu 3 wird verpflichtet, 6.045 € nebst Zinsen in Höhe von 5,13 % seit dem 1. September 2011 bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich an die weitere Beteiligte zu 4 zu zahlen.

Von der Erhebung der Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgesehen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Beschwerdewert: 1.000 €

Normenkette:

FamFG § 222 Abs. 3; VersAusglG § 14 Abs. 4;

Gründe

I.

Der 1966 geborene Ehemann und die 1965 geborene Ehefrau haben am 30. Juni 2004 die Ehe miteinander geschlossen. Der Scheidungsantrag wurde am 24. September 2011 zugestellt. Das Amtsgericht hat die Ehe durch Beschluss vom 13. Juni 2012 rechtskräftig geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt.