Die Ehe der Parteien, aus der zwei in den Jahren 1981 und 1983 geborene Kinder hervorgingen, wurde durch Urteil vom 3. Februar 1989 geschieden; der Scheidungsausspruch wurde am 3. März 1989 rechtskräftig.
Durch Anwaltsschreiben vom 7. Februar 1989 ließ die Klägerin den Beklagten u.a. auffordern, »auch nach durchgeführter Scheidung« für sie Unterhaltsleistungen zu erbringen, und zwar - nach der unangegriffenen Auslegung des Berufungsgerichts - zumindest in Höhe des bisher bezahlten Trennungsunterhalts von monatlich 647,90 DM. Der Anwalt des Beklagten antwortete mit Schreiben vom 13. Februar 1989:
»Trennungsunterhalt hat unser Mandant immer bezahlt. Der nacheheliche Unterhalt entfällt wegen der Heirat Ihrer Mandantin. Insoweit liegen Informationen vor, daß diese sich kurzfristig wieder verheiratet. Unter diesen Umständen sehen wir eine Rechtsgrundlage für Unterhaltsverpflichtungen nicht. Zudem zieht Ihre Mandantin weg bzw. ist bereits weggezogen.
Wir bitten um Angabe, ob die diesseitigen Informationen falsch sind.«
Darauf erwiderte der Anwalt der Klägerin mit Schreiben vom 16. Februar 1989:
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