BGH - Urteil vom 29.04.1992
XII ZR 105/91
Normen:
BGB § 1585 b Abs.2;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1585b Abs. 2 Verzug 1
DRsp I(166)260a
FamRZ 1992, 920
MDR 1992, 1155
NJW 1992, 1956

Verzug bei nachehelichem Unterhalt

BGH, Urteil vom 29.04.1992 - Aktenzeichen XII ZR 105/91

DRsp Nr. 1993/626

Verzug bei nachehelichem Unterhalt

»Eine Mahnung wegen nachehelichen Unterhalts, die vor dem Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsausspruchs ausgesprochen wird, begründet keinen Verzug.«

Normenkette:

BGB § 1585 b Abs.2;

Tatbestand:

Die Ehe der Parteien, aus der zwei in den Jahren 1981 und 1983 geborene Kinder hervorgingen, wurde durch Urteil vom 3. Februar 1989 geschieden; der Scheidungsausspruch wurde am 3. März 1989 rechtskräftig.

Durch Anwaltsschreiben vom 7. Februar 1989 ließ die Klägerin den Beklagten u.a. auffordern, »auch nach durchgeführter Scheidung« für sie Unterhaltsleistungen zu erbringen, und zwar - nach der unangegriffenen Auslegung des Berufungsgerichts - zumindest in Höhe des bisher bezahlten Trennungsunterhalts von monatlich 647,90 DM. Der Anwalt des Beklagten antwortete mit Schreiben vom 13. Februar 1989:

»Trennungsunterhalt hat unser Mandant immer bezahlt. Der nacheheliche Unterhalt entfällt wegen der Heirat Ihrer Mandantin. Insoweit liegen Informationen vor, daß diese sich kurzfristig wieder verheiratet. Unter diesen Umständen sehen wir eine Rechtsgrundlage für Unterhaltsverpflichtungen nicht. Zudem zieht Ihre Mandantin weg bzw. ist bereits weggezogen.

Wir bitten um Angabe, ob die diesseitigen Informationen falsch sind.«

Darauf erwiderte der Anwalt der Klägerin mit Schreiben vom 16. Februar 1989: