Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 zulässige Beschwerde des Beklagten hat auch in der Sache zum ganz überwiegenden Teil Erfolg. Der Kläger kann nämlich auch für die Zeit vor Rechtshängigkeit gegen den Beklagten Unterhaltsansprüche geltend machen.
Dem Kläger steht nach § 1613 Abs. 1 BGB ein Unterhaltsanspruch für die Vergangenheit in Höhe von insgesamt 23.589,30 DM, zu.
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