OLG Köln - Beschluss vom 30.01.1998
25 WF 216/97
Normen:
BGB § 242 § 1613 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 531
FuR 1998, 358
NJW-RR 1999, 4
OLGReport-Köln 1998, 267

Verzugseintritt und Einwand der Verwirkung bei Kindesunterhalt

OLG Köln, Beschluss vom 30.01.1998 - Aktenzeichen 25 WF 216/97

DRsp Nr. 1999/1325

Verzugseintritt und Einwand der Verwirkung bei Kindesunterhalt

Nach Treu und Glauben ist eine Mahnung als Voraussetzung für den Verzugseintritt nämlich dann entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung vor oder nach Fälligkeit ernsthaft und endgültig verweigert. Bei einem Unterhaltsanspruch genügt es, dass der Schuldner die Familie verläßt und seine Leistungen einstellt. Ein derartiges Verhalten des Unterhaltsschuldners ist dahingehend zu verstehen, dass er die Erfüllung seiner laufenden Unterhaltsverbindlichkeit ernsthaft und endgültig verweigert. Dann bedarf es keiner Mahnung für den Verzugseintritt.Entzieht sich der Unterhaltsschuldner durch ständigen Wohnsitzwechsel dem Zugriff des Gläubigers, so entsteht für den Schuldner kein Vertrauenstatbestand, der vor der Geltendmachung rückständigen Unterhalts schützen könnte.

Normenkette:

BGB § 242 § 1613 ;

Gründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 zulässige Beschwerde des Beklagten hat auch in der Sache zum ganz überwiegenden Teil Erfolg. Der Kläger kann nämlich auch für die Zeit vor Rechtshängigkeit gegen den Beklagten Unterhaltsansprüche geltend machen.

Dem Kläger steht nach § 1613 Abs. 1 BGB ein Unterhaltsanspruch für die Vergangenheit in Höhe von insgesamt 23.589,30 DM, zu.