Dem Kläger, einem Rechtsanwalt und Notar, stand gegen die Beklagte aus drei Kostenberechnungen vom 17. Februar 1983 eine Notargebührenforderung zu, die am 30. Juni 1985 von der Beklagten beglichen wurde. Der Kläger verlangt nunmehr Ersatz von Verzugsschaden für die Zeit vom 1. April 1983 bis zum 30. Juni 1985. Seinen Zinsschaden aus Inanspruchnahme von Bankkredit hat er zuletzt auf 11.687, 33 DM beziffert.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.
Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Die Revision ist nicht begründet.
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