Das Amtsgericht hat den Beklagten unter teilweiser Abweisung der Klage zur Zahlung von Kindesunterhalt an seine beiden Kinder, die Kläger, verurteilt. Wegen der Höhe der Zahlungen und der Begründung wird auf den Inhalt des am 14. April 2004 verkündeten und am 27. April 2004 zugestellten Urteils Bezug genommen.
Nachdem zunächst die Kläger und der Beklagte Berufung gegen das Urteil eingelegt hatten, haben inzwischen die Kläger ihre Berufungen und Anträge auf Wiedereinsetzung sowie der Beklagte seine Berufung gegen die Klägerin zu 1 zurückgenommen, so dass nur noch über die Berufung des Beklagten gegen den Kläger zu 2 zu befinden ist.
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