KG - Urteil vom 01.03.2005
18 UF 64/04
Normen:
BGB § 1613 Abs. 1 ; ZPO § 114 § 264 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1854
Vorinstanzen:
AG Berlin-Pankow-Weißensee, vom 14.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 6525/02

Verzugswirkung eines Anwaltsschreibens in Unterhaltssachen

KG, Urteil vom 01.03.2005 - Aktenzeichen 18 UF 64/04

DRsp Nr. 2008/14075

Verzugswirkung eines Anwaltsschreibens in Unterhaltssachen

1. Hat der Verfahrensbevollmächtigte eines Unterhaltsberechtigten den Unterhaltsschuldner mit Anwaltsschreiben gemahnt, so wird die verzugsbegründende Wirkung dieses Schreibens nicht dadurch aufgehoben, dass der Berechtigte zunächst einen reduzierten Betrag gerichtlich geltend macht, diesen aber später wieder erhöht. 2. Wird die Reduzierung der Unterhaltsforderung nur mit Rücksicht auf eine im Prozesskostenhilfebeschluss des Familiengerichts geäußerte Rechtsansicht vorgenommen, so kann der Unterhaltsschuldner sich auf eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nicht berufen.

Normenkette:

BGB § 1613 Abs. 1 ; ZPO § 114 § 264 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Beklagten unter teilweiser Abweisung der Klage zur Zahlung von Kindesunterhalt an seine beiden Kinder, die Kläger, verurteilt. Wegen der Höhe der Zahlungen und der Begründung wird auf den Inhalt des am 14. April 2004 verkündeten und am 27. April 2004 zugestellten Urteils Bezug genommen.

Nachdem zunächst die Kläger und der Beklagte Berufung gegen das Urteil eingelegt hatten, haben inzwischen die Kläger ihre Berufungen und Anträge auf Wiedereinsetzung sowie der Beklagte seine Berufung gegen die Klägerin zu 1 zurückgenommen, so dass nur noch über die Berufung des Beklagten gegen den Kläger zu 2 zu befinden ist.