VGH Bayern - Urteil vom 13.11.2007
12 B 06.3365
Normen:
SGB VIII (a.F.) § 91 Abs. 1 Nr. 4c ; SGB VIII (a.F.) § 93 Abs. 1 ; SGB VIII (a.F.) § 93 Abs. 4 ; SGB VIII (a.F.) § 94 Abs. 2 ; BGB § 1603 ; BSHG § 76 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 07.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen Au 3 K 05.650

VGH Bayern - Urteil vom 13.11.2007 (12 B 06.3365) - DRsp Nr. 2008/4048

VGH Bayern, Urteil vom 13.11.2007 - Aktenzeichen 12 B 06.3365

DRsp Nr. 2008/4048

(Kinder- und Jugendhilfe- sowie Jugendförderungsrecht einschließlich Erstattungsstreitigkeiten nach Art. 7 und 8 des Aufnahmegesetzes : Kinder- und Jugendhilferecht; Heranziehung zu den Kosten einer Jugendhilfemaßnahme durch Erhebung eines Kostenbeitrags; Ermittlung des für die Heranziehung maßgeblichen Einkommens der Eltern; Abzug von Darlehenstilgungsraten)

Normenkette:

SGB VIII (a.F.) § 91 Abs. 1 Nr. 4c ; SGB VIII (a.F.) § 93 Abs. 1 ; SGB VIII (a.F.) § 93 Abs. 4 ; SGB VIII (a.F.) § 94 Abs. 2 ; BGB § 1603 ; BSHG § 76 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Heranziehung des Klägers zu einem Kostenbeitrag im Rahmen der Jugendhilfe.

Der Kläger erhielt seit dem 1. September 2001 durch die Beklagte Hilfe zur Erziehung für seinen am 15. Januar 1985 geborenen Sohn A. durch Unterbringung in einer Jugendwohngemeinschaft (Bescheid vom 28.11.2001). Nach Vollendung des 18. Lebensjahres des Sohnes wurde die Maßnahme als Hilfe für junge Volljährige fortgeführt (Bescheid vom 10.2.2003) und zum 31. März 2005 beendet. Vor der Unterbringung in der Jugendwohngemeinschaft hatte der Sohn A. im Haushalt des Klägers gewohnt. Mit Beschluss des Vormundschaftsgerichts vom 15. Oktober 2001 war den Eltern das Sorgerecht für ihren Sohn teilweise entzogen und dem Jugendamt der Beklagten übertragen worden. Mit Beschluss vom 22. November 2001 wurde das Jugendamt zum Vormund bestellt.