Die Parteien streiten um die Heranziehung des Klägers zu einem Kostenbeitrag im Rahmen der Jugendhilfe.
Der Kläger erhielt seit dem 1. September 2001 durch die Beklagte Hilfe zur Erziehung für seinen am 15. Januar 1985 geborenen Sohn A. durch Unterbringung in einer Jugendwohngemeinschaft (Bescheid vom 28.11.2001). Nach Vollendung des 18. Lebensjahres des Sohnes wurde die Maßnahme als Hilfe für junge Volljährige fortgeführt (Bescheid vom 10.2.2003) und zum 31. März 2005 beendet. Vor der Unterbringung in der Jugendwohngemeinschaft hatte der Sohn A. im Haushalt des Klägers gewohnt. Mit Beschluss des Vormundschaftsgerichts vom 15. Oktober 2001 war den Eltern das Sorgerecht für ihren Sohn teilweise entzogen und dem Jugendamt der Beklagten übertragen worden. Mit Beschluss vom 22. November 2001 wurde das Jugendamt zum Vormund bestellt.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|