OLG Köln - Urteil vom 02.03.2006
14 UF 182/05
Normen:
RVG -VV Nr. 2400;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1050
MDR 2007, 118
OLGReport-Köln 2006, 483
Vorinstanzen:
AG Bergisch Gladbach, vom 28.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 27 F 156/05

Volle Geschäftsgebühr neben Verfahrensgebühr nur aufgrund materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruchs - keine Übertragung wettbewerbsrechtlicher Besonderheiten auf andere Fallgruppen

OLG Köln, Urteil vom 02.03.2006 - Aktenzeichen 14 UF 182/05

DRsp Nr. 2006/21051

Volle Geschäftsgebühr neben Verfahrensgebühr nur aufgrund materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruchs - keine Übertragung wettbewerbsrechtlicher Besonderheiten auf andere Fallgruppen

»1. Ein Anspruch auf Ersatz der nach Nr. 2400 VV RVG entstandenen Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer, soweit sie nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 ( zu Teil 3 des VV RVG ) nicht auf die Verfahrensgebühr angerechnet wird, kommt nur in Form eines materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruchs in Betracht.2. Anspruchsgrundlage hierfür können Schadensersatzansprüche aus Vertrag oder Delikt sein; Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag scheiden aus. Die für das Wettbewerbsrecht geltende Rechtsprechung betreffend die Erstattung anwaltlicher Kosten für die Abmahnung kann nicht ohne Weiteres auf Fälle außerhalb des Wettbewerbsrechts übertragen werden.«

Normenkette:

RVG -VV Nr. 2400;

Gründe:

I. Der Beklagte begehrt die Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: