BFH - Beschluss vom 17.03.2006
III B 135/05
Normen:
BGB § 1612 § 1612a ; EStG § 74 Abs. 1 S. 1, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1285
FuR 2006, 310
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 02.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 284/03

Volljähriges Kind - Auszahlung des Kindergeldes

BFH, Beschluss vom 17.03.2006 - Aktenzeichen III B 135/05

DRsp Nr. 2006/16052

Volljähriges Kind - Auszahlung des Kindergeldes

1. Das Kindergeld kann an das Kind ausgezahlt werden, wenn der Kindergeldberechtigte ihm gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt oder mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist.2. Der Unterhalt ist bei einem volljährigen auswärts lebenden Kind regelmäßig durch eine Geldrente zu leisten.3. Leistet der Unterhaltspflichtige tatsächlich keinen Unterhalt, liegt es im pflichtgemäßen Ermessen der FK, das Kindergeld an das Kind auszuzahlen.

Normenkette:

BGB § 1612 § 1612a ; EStG § 74 Abs. 1 S. 1, 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) bezog bis einschließlich Februar 2003 Kindergeld für ihren 1976 geborenen Sohn F, der zu 50 v.H. schwerbehindert und in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt ist.

Auf Antrag des F zahlte die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) das Kindergeld ab März 2003 in voller Höhe an ihn aus. Die Abzweigung sei nach § 74 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gerechtfertigt, da die Klägerin ihrem auswärts wohnenden Sohn F keinen Unterhalt gewähre.

Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.