I.
Die Parteien streiten um die Vollstreckbarkeit eines polnischen Unterhaltstitels.
Durch rechtskräftiges Versäumnisurteil des Amtsgerichts in Kamienna Goa vom 7. Februar 2006 (Geschäftszeichen R III C 56/05) ist der Schuldner verurteilt worden, an den Gläubiger, seinen am ... geborenen Sohn, zu Händen dessen Mutter eine Unterhaltsrente in Höhe von monatlich 500 PLN ab 1. März 2005 zu zahlen.
Auf Antrag des Gläubigers hat der Vorsitzende der 2. Zivilkammer des für den Wohnort des Schuldners zuständigen Landgerichts Landau in der Pfalz das vorgenannte Urteil mit Beschluss vom 1. September 2006 für vorläufig vollstreckbar erklärt.
Die daraufhin von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Landgerichts Landau in der Pfalz am 6. September 2006 erteilte Vollstreckungsklausel ist dem Schuldner mit dem Vollstreckungstitel sowie dem Beschluss vom 1. September 2006 am 8. September 2006 zugestellt worden.
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