OLG Köln - Beschluss vom 03.02.2017
21 UF 94/16
Normen:
AUVÜ Art. 5; AUVÜ Art. 12; AUVÜ Art. 13; GG Art. 138 Abs. 1; AUG § 43; EGBGB Art. 6;
Fundstellen:
FamRZ 2017, 1330
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 31.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 304 F 71/16

Vollstreckbarerklärung eines türkischen Unterhaltstitels

OLG Köln, Beschluss vom 03.02.2017 - Aktenzeichen 21 UF 94/16

DRsp Nr. 2017/11606

Vollstreckbarerklärung eines türkischen Unterhaltstitels

Die Rüge eines Verstoßes gegen den verfahrensrechtlichen ordre public ist regelmäßig ausgeschlossen, wenn der Antragsgegner des Vollstreckbarkeitsverfahrens im Erkenntnisverfahren nicht alle nach dem Recht des Erststaates statthaften, zulässigen und zumutbaren Rechtsmittel ausgeschöpft hat. Das gilt auch im Falle eines gegen einen unerkannt Prozessunfähigen durchgeführten Erkenntnisverfahrens, da in diesem Falle eine Nichtigkeitsklage die Möglichkeit der nachträglichen Gewährung rechtlichen Gehörs besteht.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 31. März 2016 - 304 F 71/16 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren mit Wirkung ab Antragstellung ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Sollten sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ändern, kann dieser Teil des Beschlusses gemäß §§ 76 Absatz 1 beziehungsweise § 113 Absatz 1 Satz 2 FamFG, 120 a ZPO abgeändert werden.

Normenkette:

AUVÜ Art. 5; AUVÜ Art. 12; AUVÜ Art. 13; GG Art. 138 Abs. 1; AUG § 43; EGBGB Art. 6;

Gründe

I.