Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 31. März 2016 -
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren mit Wirkung ab Antragstellung ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Sollten sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ändern, kann dieser Teil des Beschlusses gemäß §§ 76 Absatz 1 beziehungsweise § 113 Absatz 1 Satz 2 FamFG, 120 a ZPO abgeändert werden.
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