BGH - Beschluss vom 31.03.2021
XII ZB 102/20
Normen:
AUG § 2; AUG § 57; FamFG § 243; ZPO § 91a Abs. 1;
Fundstellen:
FamRB 2021, 317
FamRZ 2021, 970
FuR 2021, 366
MDR 2021, 704
NJW-RR 2021, 1012
Vorinstanzen:
AG München, vom 03.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 568 F 1884/19
OLG München, vom 11.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 UF 774/19

Vollstreckbarerklärung eines von einem Gericht in Florida erlassenen Unterhaltstitels; Auferlegen der Kosten des gesamten Vollstreckbarerklärungsverfahrens dem Titelgläubiger bei übereinstimmender Erledigungserklärung in der Hauptsache

BGH, Beschluss vom 31.03.2021 - Aktenzeichen XII ZB 102/20

DRsp Nr. 2021/5768

Vollstreckbarerklärung eines von einem Gericht in Florida erlassenen Unterhaltstitels; Auferlegen der Kosten des gesamten Vollstreckbarerklärungsverfahrens dem Titelgläubiger bei übereinstimmender Erledigungserklärung in der Hauptsache

Erklären die Beteiligten das Verfahren nach § 57 AUG auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Unterhaltstitels in der Rechtsbeschwerdeinstanz deshalb in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt, weil zwischenzeitlich der ausländische Unterhaltstitel aufgehoben worden ist, entspricht es regelmäßig billigem Ermessen im Sinn von § 243 FamFG iVm § 2 AUG, dem Antragsteller (Titelgläubiger) die Kosten des gesamten Vollstreckbarerklärungsverfahrens aufzuerlegen.

Tenor

Die Beschlüsse des Amtsgerichts München vom 3. Mai 2019 und des 12. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 11. Februar 2020 sind wirkungslos.

Die Kosten des Verfahrens aller Instanzen hat die Antragstellerin zu tragen.

Normenkette:

AUG § 2; AUG § 57; FamFG § 243; ZPO § 91a Abs. 1;

Gründe

I.

Das Verfahren hat die Vollstreckbarerklärung eines von einem Gericht in Florida erlassenen Unterhaltstitels zum Gegenstand.