OLG Hamm - Beschluss vom 06.01.2011
8 WF 322/10
Normen:
FamFG § 95 Abs. 1 Nr. 4; ZPO § 890;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 830
Vorinstanzen:
AG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 109 F 208/10

Vollstreckbarkeit einer Gewaltschutzanordnung vor Zustellung

OLG Hamm, Beschluss vom 06.01.2011 - Aktenzeichen 8 WF 322/10

DRsp Nr. 2011/1964

Vollstreckbarkeit einer Gewaltschutzanordnung vor Zustellung

1. Eine einstweilige Anordnung in Gewaltschutzsachen ist - anders als bei der Hauptsache - auch ohne entsprechende Anordnung sofort wirksam. Eine Vollstreckung vor Zustellung kann jedoch nur unter den Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 FamFG erfolgen. 2. Auch wenn eine einstweilige Anordnung Vollstreckungstitel für eine Unterlassungsverpflichtung ist, ist für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes erforderlich, dass die Zuwiderhandlung bewiesen ist; die bloße Glaubhaftmachung reicht insofern nicht aus.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Dem Amtsgericht wird die erneute Entscheidung in der Sache übertragen, und zwar auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Dem Antragsgegner wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T zur Abwehr der Beschwerde bewilligt.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 95 Abs. 1 Nr. 4; ZPO § 890;

Gründe

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist gem. § 87 Abs. 4 FamFG i.V.m. §§ 567 ff. ZPO zulässig. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung durch das Amtsgericht, § 572 Abs. 3 ZPO.