I.
Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute.
Durch Beschluss vom 14. September 2004 - 10 F 122/04 - hat das Familiengericht dem Gläubiger (dortigem Antragsteller) antragsgemäß für die Dauer der Trennung der Parteien die Ehewohnung zur alleinigen Nutzung zusammen mit dem gemeinsamen Sohn zugewiesen (Ziffer 1) und der Schuldnerin (dortigen Antragsgegnerin) aufgegeben, die Ehewohnung bis zum 17. November 2004 unter Mitnahme ihrer persönlichen Sachen zu verlassen und an den Gläubiger herauszugeben (Ziffer 2).
Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Schuldnerin, mit der sie - wie erstinstanzlich - Zurückweisung des Antrags des Gläubigers auf Zuweisung der Ehewohnung für die Dauer des Getrenntlebens erstrebte, hat der Senat durch Beschluss vom 21. Dezember 2004 - 9 UF 153/04 - mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Schuldnerin zum Verlassen und zur Herausgabe der Wohnung an den Gläubiger eine Frist bis zum 31. Januar 2005 eingeräumt wurde.
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