OLG Stuttgart - Beschluss vom 06.04.2006
17 UF 318/05
Normen:
IntFamRVG § 44 ; HkiEntÜ Art. 12 ; HkiEntÜ Art. 13 ;
Fundstellen:
OLGReport-Stuttgart 2007, 15
Vorinstanzen:
AG Stuttgart, vom 08.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 1982/05

Vollstreckung der Rückgabeverpflichtung eines Kindes nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen

OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.04.2006 - Aktenzeichen 17 UF 318/05

DRsp Nr. 2007/1998

Vollstreckung der Rückgabeverpflichtung eines Kindes nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen

»Vollstreckung der Rückgabeverpflichtung nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25. Oktober 1980 (HKiEntÜ).«

Normenkette:

IntFamRVG § 44 ; HkiEntÜ Art. 12 ; HkiEntÜ Art. 13 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die im Wege der Vollstreckung durchzusetzende Verpflichtung der Schuldnerin, das Kind T. zum Zwecke der sofortigen Rückführung an den Gläubiger oder eine von ihm bestimmte Person herauszugeben, beruht auf dem Beschluss des Senats vom 27.01.2006, der sich auf Artt. 12, 13 des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25. Oktober 1980 (HKiEntÜ) gründet. Der Beschluss ist rechtskräftig und ohne Vollstreckungsklausel vollstreckbar.

Die Schuldnerin kommt ihrer Verpflichtung nicht nach und verweigert die Herausgabe des Kindes, sodass nunmehr Maßnahmen zur anderweitigen Rückführung des Kindes geboten sind. Der Vater will die Vollstreckung. Die Zuständigkeit des Senats zur Vollstreckung von Amts wegen folgt aus § 44 Abs. 5 IntFamRVG, nachdem er mit Beschluss vom 27.01.2006 die Rückführungsanordnung des Familiengerichts bestätigt hat.