I.
Die im Wege der Vollstreckung durchzusetzende Verpflichtung der Schuldnerin, das Kind T. zum Zwecke der sofortigen Rückführung an den Gläubiger oder eine von ihm bestimmte Person herauszugeben, beruht auf dem Beschluss des Senats vom 27.01.2006, der sich auf Artt. 12, 13 des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25. Oktober 1980 (HKiEntÜ) gründet. Der Beschluss ist rechtskräftig und ohne Vollstreckungsklausel vollstreckbar.
Die Schuldnerin kommt ihrer Verpflichtung nicht nach und verweigert die Herausgabe des Kindes, sodass nunmehr Maßnahmen zur anderweitigen Rückführung des Kindes geboten sind. Der Vater will die Vollstreckung. Die Zuständigkeit des Senats zur Vollstreckung von Amts wegen folgt aus § 44 Abs. 5 IntFamRVG, nachdem er mit Beschluss vom 27.01.2006 die Rückführungsanordnung des Familiengerichts bestätigt hat.
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