OLG Hamm - Beschluss vom 16.11.2011
II-8 WF 236/11
Normen:
ZPO § 890;
Vorinstanzen:
AG Coesfeld, - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 288/10

Vollstreckung einer Gewaltschutzverfügung

OLG Hamm, Beschluss vom 16.11.2011 - Aktenzeichen II-8 WF 236/11

DRsp Nr. 2012/4138

Vollstreckung einer Gewaltschutzverfügung

Zu den Voraussetzungen einer Zuwiderhandlung gegen eine Unterlassungsverpflichtung.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Beschwerdewert von 1500 €.

Normenkette:

ZPO § 890;

Gründe

Die sofortige Beschwerde ist gemäß den §§ 1 GewSchG, 95 Abs. 1 Nr 4, 87 Abs. 4 FamFG, 890, 567 ff ZPO zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg und war zurückzuweisen. Denn das Amtsgericht hat in zutreffender Weise eine schuldhafte Zuwiderhandlung gegen die titulierte Unterlassungsverpflichtung durch den Antragsgegner festgestellt.