OLG Hamm - Beschluss vom 14.09.2011
II-8 WF 208/11
Normen:
ZPO § 256; ZPO § 888;
Vorinstanzen:
AG Bochum, - Vorinstanzaktenzeichen 61 F 421/09

Vollstreckung einer im Rahmen einer Stufenklage ergangenen Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

OLG Hamm, Beschluss vom 14.09.2011 - Aktenzeichen II-8 WF 208/11

DRsp Nr. 2012/9430

Vollstreckung einer im Rahmen einer Stufenklage ergangenen Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

1. Ist die (Teil-) Entscheidung über die Auskunftsstufe rechtskräftig, schadet bei der Vollstreckung weder die unzutreffende Entscheidungsform (Beschluss statt Urteil) noch das Fehlen eines Ausspruchs zur vorläufigen Vollstreckbarkeit. 2. Im Vollstreckungsverfahren gem. § 888 ZPO sind die Möglichkeit der Handlungsvornahme ebenso wie alle übrigen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vom Gläubiger zu beweisen. Jedoch hat der Schuldner den Einwand, dass ihm die Vornahme der geschuldeten Handlung nicht möglich sei, zunächst substantiiert und nachprüfbar darzulegen; der Verhängung der Zwangsmittel nach § 888 ZPO stehen deshalb nur solche Zweifel entgegen, die durch ein substantiiertes und nachprüfbares Vorbringen des Schuldners begründet sind.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das abgekürzte Rubrum des angefochtenen Beschlusses durch folgendes Rubrum ersetzt wird:

der Frau W2, I T-Str., ####1 C,

Klägerin,

-Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte D und Partner, W-Straße. 66-70, ####2 C,

g e g e n

Herrn W, L-Kanzleiservice H-Straße, ####3 I,

Beklagten,

-Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte X und Partner, H-Straße, ####3 I –„

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.