OLG Saarbrücken - Beschluss vom 08.11.2011
6 UF 140/11
Normen:
BGB § 1684 Abs. 1;
Fundstellen:
FamFR 2012, 21
FamRZ 2012, 646
Vorinstanzen:
AG Saarlouis, vom 05.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 22 F 168/11

Vollstreckung einer Umgangsregelung gegenüber dem Umgangsberechtigten

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 08.11.2011 - Aktenzeichen 6 UF 140/11

DRsp Nr. 2012/5753

Vollstreckung einer Umgangsregelung gegenüber dem Umgangsberechtigten

1. In einer Umgangsregelung kann gegen den Ausfall periodischer Umgangstermine durch eine entsprechende Nachholung Vorsorge getroffen werden. Dies ist insbesondere dann geboten, wenn es bereits in der Vergangenheit wegen ausgefallener Umgangstermin zwischen den Eltern Streit gegeben hat. 2. In der Umgangsregelung muss - von Amts wegen - Niederschlag finden, dass § 1684 Abs. 1 BGB zur Wahrnehmung des Umgangs nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet. Nach Maßgabe dessen ist die Folgenankündigung nach § 89 Abs. 2 FamFG auch auf den Umgangsberechtigten zu erstrecken. Solch amtswegiger Änderung steht im Beschwerdeverfahren das Verschlechterungsverbot nicht entgegen.

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarlouis vom 5. September 2011 - 22 F 168/11 UG - wird mit der Maßgabe kostenpflichtig zurückgewiesen, dass die Antragstellerin in Ergänzung von Ziffer I. dieses Beschlusses zur Umgangsausübung nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet ist, und dass sich die Folgenankündigung in Ziffer V. dieses Beschlusses auch auf diese Umgangsverpflichtung der Antragstellerin erstreckt.

2. Der Verfahrenswert der Beschwerdeinstanz wird auf 1.500 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1684 Abs. 1;

Gründe: