OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 30.03.2005
1 W 93/04
Normen:
AVAVG § 22 ; EuGVVO § 45 ; EuGVVO § 46 Abs. 1, 3I ;
Vorinstanzen:
LG Hanau - 2-3 O 546/04,

Vollstreckung eines belgischen Urteils über nachehelichen Unterhalt in dem dem unterhaltspflichtigen Ehegatten die Schuld am Scheitern der Ehe zugesprochen wird als Verstoß gegen den deutschen ordre public

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 30.03.2005 - Aktenzeichen 1 W 93/04

DRsp Nr. 2005/9139

Vollstreckung eines belgischen Urteils über nachehelichen Unterhalt in dem dem unterhaltspflichtigen Ehegatten die Schuld am Scheitern der Ehe zugesprochen wird als Verstoß gegen den deutschen ordre public

»1. Die Vollstreckung eines belgischen Urteils über nachehelichen Unterhalt, verstößt selbst dann nicht gegen den deutschen ordre public, wenn das Urteil darauf beruht, dass dem unterhaltspflichtigen Ehegatten die Schuld am Scheitern der Ehe zugesprochen wird. 2. Bei dem nach belgischen Recht eingelegten Pourvoi en Cassation handelt es sich um einen "ordentlichen Rechtsbehelf" im Sinne des Art. 46 Abs. 1 EuGVVO. 3. Eine Aussetzung des Verfahrens auf Erteilung der Vollstreckungsklausel gemäß Art. 46 Abs. 1 EuGVVO kommt nicht in Betracht, soweit der Antragsgegner dem von ihm im Erststaat erhobenen, noch nicht beschiedenen Rechtsbehelf Einwände zugrunde legt, die er auch im bisherigen dortigen Verfahren hätte vorbringen können.