1. Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Zwangsgeldbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in St. Wendel vom 12. Juli 2013 - 6 F 215/12 UG - aufgehoben.
Die Beteiligten werden nach § 89 Abs. 2 FamFG darauf hingewiesen, dass das Gericht bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die sich aus dem Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in St. Wendel vom 26. März 2013 - 6 F 215/12 UG - ergebenden Verpflichtungen gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld bis zur Höhe von 25.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anordnen kann. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anordnen.
2. Die in beiden Rechtszügen entstandenen außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.
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