I. Der Gläubiger betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung.
Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Sie haben drei gemeinsame Kinder. Vor dem Familiengericht schlossen sie einen Vergleich, nach dem sich der Gläubiger unter anderem verpflichtete, für die drei Kinder einen monatlichen Unterhaltsbetrag von insgesamt 863 EUR an die Schuldnerin zu zahlen. Die Schuldnerin verpflichtete sich in dem Vergleich, für die von ihr und den Kindern genutzte Wohnung des Gläubigers an diesen eine Nutzungsentschädigung in Höhe von monatlich 550 EUR zu zahlen.
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