BGH - Beschluß vom 29.03.2006
VII ZB 31/05
Normen:
BGB § 1629 Abs. 3 ; ZPO § 850k § 851 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 999
FamRZ 2006, 860
InVo 2006, 397
MDR 2006, 1128
NJW 2006, 2040
Rpfleger 2006, 480
ZVI 2006, 338
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 06.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 422/04
AG Friedberg, vom 27.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 23 M 1541/04

Vollstreckung in zugunsten eines Kindes des Schuldners gezahlte Unterhaltsbeiträge

BGH, Beschluß vom 29.03.2006 - Aktenzeichen VII ZB 31/05

DRsp Nr. 2006/11447

Vollstreckung in zugunsten eines Kindes des Schuldners gezahlte Unterhaltsbeiträge

»Macht ein Elternteil gemäß § 1629 Abs. 3 BGB Unterhaltsansprüche des Kindes geltend und zahlt der Unterhaltsschuldner auf ein Konto dieses Elternteils, so kann der Unterhaltsschuldner nicht als Vollstreckungsgläubiger wegen anderer Forderungen gegen den Kontoinhaber auf diesen Zahlungsbetrag vollstreckungsrechtlich Zugriff nehmen.«

Normenkette:

BGB § 1629 Abs. 3 ; ZPO § 850k § 851 ;

Gründe:

I. Der Gläubiger betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung.

Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Sie haben drei gemeinsame Kinder. Vor dem Familiengericht schlossen sie einen Vergleich, nach dem sich der Gläubiger unter anderem verpflichtete, für die drei Kinder einen monatlichen Unterhaltsbetrag von insgesamt 863 EUR an die Schuldnerin zu zahlen. Die Schuldnerin verpflichtete sich in dem Vergleich, für die von ihr und den Kindern genutzte Wohnung des Gläubigers an diesen eine Nutzungsentschädigung in Höhe von monatlich 550 EUR zu zahlen.