OLG Brandenburg - Beschluss vom 18.11.2010
9 WF 319/10
Normen:
FGG § 33 Abs. 3 S. 1 aF; FamFG § 86; FamFG § 89 Abs. 2; FamFG § 120 ;
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 14.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 97 F 228/10

Vollstreckung vor dem 01.09.2009 errichteter Vollstreckungstitel

OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.11.2010 - Aktenzeichen 9 WF 319/10

DRsp Nr. 2011/11717

Vollstreckung vor dem 01.09.2009 errichteter Vollstreckungstitel

1. Die §§ 86 ff., 120 FamFG sind auch dann anzuwenden, wenn der Vollstreckungstitel auf dem vor dem 1. September 2009 geltenden Recht beruht. 2. Zur Frage, ob eine auf der Grundlage des früheren Rechts ausgesprochene Androhung der Festsetzung eines Zwangsgeldes (§ 33 Abs. 3 Satz 1 FGG a.F.) einen Hinweis gem. § 89 Abs. 2 FamFG entbehrlich macht. 3. Zu den Anforderungen an eine Androhung nach § 33 Abs. 3 FGG a.F.

1. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin werden gemäß § 89 Abs. 2 FamFG darauf hingewiesen, dass im Falle einer Zuwiderhandlung gegen die Umgangsregelung innerhalb der gerichtlich genehmigten Vereinbarung vom 24. September 2009 (Brandenburgisches Oberlandesgericht, 15 UF 113/09) i.V.m. der Umgangsregelung Ziff. II. 1 a) und b) in dem Beschluss des Amtsgerichts Luckenwalde vom 5. September 2006 (31 F 321/06) gegen sie ein Ordnungsgeld bis zu 25.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monate angeordnet werden kann. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft bis zu sechs Monate anordnen.

Mit dieser Maßgabe wird die Beschwerde zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

3. Der Beschwerdewert beträgt 200 €.

Normenkette:

FGG § 33 Abs. 3 S. 1 aF;