1. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin werden gemäß § 89 Abs. 2 FamFG darauf hingewiesen, dass im Falle einer Zuwiderhandlung gegen die Umgangsregelung innerhalb der gerichtlich genehmigten Vereinbarung vom 24. September 2009 (Brandenburgisches Oberlandesgericht, 15 UF 113/09) i.V.m. der Umgangsregelung Ziff. II. 1 a) und b) in dem Beschluss des Amtsgerichts Luckenwalde vom 5. September 2006 (31 F 321/06) gegen sie ein Ordnungsgeld bis zu 25.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monate angeordnet werden kann. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft bis zu sechs Monate anordnen.
Mit dieser Maßgabe wird die Beschwerde zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
3. Der Beschwerdewert beträgt 200 €.
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