Der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für das Berufungsverfahren war zurückzuweisen, weil ihre Berufung keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet, § 114 ZPO.
Zutreffend hat das Landgericht die Klage mit dem Hinweis darauf, daß die Klägerin mit ihren Einwendungen gemäß § 767 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen ist, abgewiesen. Auch das Berufungsvorbringen führt zu keiner anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage.
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