OLG Köln - Beschluß vom 27.04.1998
13 U 16/98
Normen:
BGB §§ 138, 242, 826 ; BVerfGG § 79 Abs. 2 S. 3; ZPO § 767 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1998, 329
Vorinstanzen:
LG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 288/97

Vollstreckungsabwehrklage aufgrund der neueren Rechtsprechung zur Inanspruchnahme leistungsfähiger Ehegatten

OLG Köln, Beschluß vom 27.04.1998 - Aktenzeichen 13 U 16/98

DRsp Nr. 1998/18642

Vollstreckungsabwehrklage aufgrund der neueren Rechtsprechung zur Inanspruchnahme leistungsfähiger Ehegatten

»Die neuere Rechtsprechung des BGH zur Inanspruchnahme nicht leistungsfähiger Ehegatten als Bürgen oder Mitschuldner begründet weder unter dem Gesichtspunkt der Nichtigkeit der Mitverpflichtung wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) noch unter dem Gesichtspunkt eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 242 BGB) nach dem Tode des anderen Ehegatten einen neuen Umstand i.S.d. § 767 Abs. 2 ZPO für die Erhebung einer Abwehrklage gegen einen rechtskräfitgen Vollstreckungsbescheid.«

Normenkette:

BGB §§ 138, 242, 826 ; BVerfGG § 79 Abs. 2 S. 3; ZPO § 767 Abs. 2 ;

Gründe:

Der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für das Berufungsverfahren war zurückzuweisen, weil ihre Berufung keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet, § 114 ZPO.

Zutreffend hat das Landgericht die Klage mit dem Hinweis darauf, daß die Klägerin mit ihren Einwendungen gemäß § 767 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen ist, abgewiesen. Auch das Berufungsvorbringen führt zu keiner anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage.