»1. Durch den Vollzug einer Herausgabeanordnung nach § 1632BGB erledigt sich die Hauptsache nur in besonders gelagerten Fällen, jedenfalls nicht dann, wenn durch diese Anordnung das Kind aus seiner bisherigen Pflegefamilie herausgenommen und damit zugleich über seinen Verbleib in der Pflegefamilie gemäß § 1632 Abs. 4BGB entschieden wird.In diesem Fall können die bisherigen Pflegeeltern zulässig Beschwerde mit dem Ziel der Rückführung des Kindes im Rahmen einer Verbleibensanordnung einlegen.2. Verweist das nach Art. 15 § 1 Abs. 2 Satz 1 zuständige Rechtsbeschwerdegericht eine Sache, die bis 1.7.1998 Vormundschaftssache war und nach dem 1.7.1998 Familiensache ist, an das Amtsgericht zurück, so ist nunmehr das Familiengericht zuständig.«