BGH - Beschluss vom 13.04.2011
XII ZB 584/10
Normen:
BGB § 1896; BGB § 1897 Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2011, 179
FamRB 2011, 219
FamRZ 2011, 964
JW 2011, 2135
MDR 2011, 788
NotBZ 2011, 331
ZEV 2011, 433
Vorinstanzen:
AG Weiden, vom 21.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen XVII 190/10
LG Weiden, vom 14.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 22 T 79/10

Vom Betroffenen erteilte Vorsorgevollmacht als Hinderungsgrund für die Bestellung eines Betreuers nur im Falle keiner Bedenken gegen die Wirksamkeit der Vollmachtserteilung; Entgegenstehen einer Vorsorgevollmacht der Anordnung der Betreuung im Falle der fehlenden Tauglichkeit des Bevollmächtigten zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen

BGH, Beschluss vom 13.04.2011 - Aktenzeichen XII ZB 584/10

DRsp Nr. 2011/9179

Vom Betroffenen erteilte Vorsorgevollmacht als Hinderungsgrund für die Bestellung eines Betreuers nur im Falle keiner Bedenken gegen die Wirksamkeit der Vollmachtserteilung; Entgegenstehen einer Vorsorgevollmacht der Anordnung der Betreuung im Falle der fehlenden Tauglichkeit des Bevollmächtigten zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen

a) Eine vom Betroffenen erteilte Vorsorgevollmacht hindert die Bestellung eines Betreuers nur, wenn gegen die Wirksamkeit der Vollmachtserteilung keine Bedenken bestehen (Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2010 - XII ZB 165/10 - FamRZ 2011, 285 Rn. 11). b) Eine Vorsorgevollmacht steht der Anordnung der Betreuung auch dann nicht entgegen, wenn der Bevollmächtigte als zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen nicht tauglich erscheint, namentlich erhebliche Zweifel an seiner Redlichkeit im Raum stehen. In diesem Fall genügt die Einsetzung eines Kontrollbetreuers gemäß § 1896 Abs. 3 BGB regelmäßig nicht.

Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Weiden i. d. OPf. vom 14. Okto-ber 2010 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§ 131 Abs. 5 Satz 2 KostO).

Beschwerdewert: 3.000 €

Normenkette:

BGB § 1896; BGB § 1897 Abs. 4 S. 1;

Gründe

I.

Die Betroffene wendet sich mit ihrer Rechtsbeschwerde gegen die Einrichtung der Betreuung.