OLG Dresden - Beschluss vom 03.11.2004
21 UF 468/04
Normen:
BGB § 1628 § 1632 § 1685 § 1687 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1275
JuS 2005, 563
MDR 2005, 994
NJW-RR 2005, 373
OLGReport-Dresden 2005, 232
Vorinstanzen:
AGPirna - 2 F 359/04 - 9.6.2004,

Vorabentscheidungen des Familiengerichts über den Umgang mit Bezugspersonen

OLG Dresden, Beschluss vom 03.11.2004 - Aktenzeichen 21 UF 468/04

DRsp Nr. 2005/13599

Vorabentscheidungen des Familiengerichts über den Umgang mit Bezugspersonen

»1. Die Entscheidung über die Ausübung des Umgangs mit Bezugspersonen (§ 1685 BGB) ist keine Entscheidung des täglichen Lebens i.S.d. § 1687 BGB. Bei gemeinsamer Sorge und fehlender Einigung der Eltern ist eine Entscheidung des Familiengerichts notwendig. Ein ohne diese Vorabentscheidung gestellter Antrag der Großeltern auf Umgang mit ihren Enkeln ist zurückzuweisen. 2. In Umgangsrechtsverfahren gilt das Verbot der Schlechterstellung des Beschwerdeführers nicht.«

Normenkette:

BGB § 1628 § 1632 § 1685 § 1687 ;

Gründe:

I.

Die Antragsteller sind die Großeltern väterlicherseits der Kinder Kxxxxxxx Sxxxxxxxxxx, geboren am xx. xxxxxxxx 1996, und Mxxxxx Sxxxxxxxxxx, geboren am x. xxxxxxx 1999. Die Antragsgegnerin ist die Schwiegertochter der Antragsteller und Mutter der beiden Kinder. Sie und der Vater leben seit April 2002 getrennt. Das Scheidungsverfahren ist beim Amtsgericht Pirna rechtshängig. Seit der Trennung der Eltern leben die Kinder bei der Mutter. Die Eltern üben die elterliche Sorge gemeinsam aus.