OVG Sachsen - Beschluss vom 28.02.2011
NC 2 D 2/11
Normen:
BGB § 1360a Abs. 4;
Fundstellen:
DÖV 2011, 496
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 04.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 15 L 1744/10

Voraussetzung der Leistungsfähigkeit eines nach unterhaltsrechtlichen Maßstäben Verpflichteten für einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss

OVG Sachsen, Beschluss vom 28.02.2011 - Aktenzeichen NC 2 D 2/11

DRsp Nr. 2011/5500

Voraussetzung der Leistungsfähigkeit eines nach unterhaltsrechtlichen Maßstäben Verpflichteten für einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss

Ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss setzt die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nach unterhaltsrechtlichen Maßstäben voraus. Diese ist bei Eltern gegenüber ihren Kinder nur gegeben, wenn der notwendige Selbstbehalt gewahrt ist. Gesetzliche Unterhaltsansprüche gehen der Leistung eines Prozesskostenvorschusses vor

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 4. Oktober 2010 - 15 L 1744/10 - geändert. Es ist keine Monatsrate zu zahlen.

Normenkette:

BGB § 1360a Abs. 4;

Gründe

Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht dem Antragsteller Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigen bewilligt und Monatsraten in Höhe von 45,00 EUR festgesetzt. Hierzu hat es ausgeführt, der Antragsteller habe gegen seinen Vater einen unterhaltsrechtlichen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss. Würde der Vater des Antragstellers den Prozess selbst führen, wäre er zur Ratenzahlung in Höhe von 45,00 EUR heranzuziehen. In derselben Höhe bestehe auch ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss, sodass ebenfalls Raten in Höhe von 45,00 EUR festzusetzen seien.